Kosten
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG).
Welche Kosten können entstehen?
1. Kosten bei der Erstberatung:
Die Gebühren für die Erstberatung betragen nach § 34 RVG maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
2. Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit:
Die Höhe der Gebühren für die außergerichtliche Vertretung und die Kosten eines Rechtsstreits vor Gericht richten sich in Zivilsachen nach dem Streitwert (Gegenstandswert).
Der Streitwert basiert in der Regel auf dem geltend zu machenden oder abzuwehrenden Anspruch. Ist eine eindeutige Ermittlung des Streitwertes nicht möglich, so wird dieser durch Schätzung ermittelt.
Die im Prozess unterliegende Partei hat die Kosten ganz oder teilweise (bei teilweisem Unterliegen) zu bezahlen. Zu den Kosten gehören die eigenen Rechtsanwaltskosten, die Rechtsanwaltskosten des Prozessgegners und die Gerichtskosten. Bei Abschluss eines Vergleiches werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten und die hälftigen Gerichtskosten trägt.
Ausnahme:
In Arbeitsgerichtsverfahren hat jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Hier gibt es keine Kostenerstattung für die obsiegende Partei.
3. Rechtsschutzversicherung
Wichtig: Sie haben freie Anwaltswahl!
Bitte reichen Sie uns Ihre Versicherungskarte mit den Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihrer Versicherungsnummer ein. Wir übernehmen die Deckungsanfrage für die Kosten Ihres Anliegens und die weitere Kommunikation bis zum Abschluss Ihres Falls.
4. Prozess,- Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen und die von Ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, können Sie Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (in Familiensachen) beantragen. Die entsprechenden Vordrucke finden Sie unter der Rubrik Formulare.